AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen Tagungen, Seminare und Veranstaltungen
Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-, und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden
nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
Vertragsabschluß, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande. Vertragspartner sind das Hotel und der Veranstalter.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen
selbst aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf
Leistungsmängel die, ausser im leistungstypischen Bereich,
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels
zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter
verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit
der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen uns Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die MwSt. von zur Zeit 19% mit ein. Eine Änderung des MwSt.-Satzes würde automatisch eine Erhöhung aller genannten Preise nach sich ziehen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens um 10% erhöht werden.
4. Leistungen des Hotels sind spätestens am Abreisetag mit den vom Hotel akzeptierten Zahlungsmitteln zu begleichen. Soweit eine Rechnung nicht sofort bei Abreise bezahlt wird, wird die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine
Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und
die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich
vereinbart werden.
Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
-
höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen;
-
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher
Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder
Zwecks, gebucht werden;
-
das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat,
dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels
zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen vorgenannte Gründe vorliegt.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf
Schadenersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhaltes des Hotels.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des entgangenen Speisenumsatzes.
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menuepreis x Personanzahl. War für das Menue noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Manue des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit
abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%
muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der
Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der
Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der
Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden
Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete
Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass die dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder
Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel
zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung
stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Veranstalter darf Speisen und
Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen
wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten
berechnet.
Vermittelte Leistungen
1. Für Leistungen bei denen das Hotel nur als
Vermittler auftritt, haftet der jeweilige
Veranstalter nach seinen Bedingungen.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassen technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretender Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die dadurch entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benützen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden
nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel dies
Störung nicht zu vertreten hat.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen
Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich
zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das
Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des
Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren
Schaden vorbehalten.
Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung
angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,
Bürgschaften) verlangen.
Schlussbestimmung
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wir dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Jan. 2007